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Brauchtumsfeuer 2026

Information zum Abheizen von pflanzlichen Materialien

Brauchtumsfeuer-Verordnung

Die Durchführung von Brauchtumsfeuer ist in der  Brauchtumsfeuer Verordnung geregelt. Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu definieren und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.

Aktuell sind Brauchtumsfeuer nicht grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es in Graz, wo ein generelles Verbot besteht. Einschränkungen gibt es auch in einigen, hinsichtlich der Luftreinhaltung besonders belasteten Gemeinden, in denen jeweils nur ein Feuer durch die Gemeinde oder einen von der Gemeinde beauftragten Veranstalter genehmigt ist. 


Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Thomas Schlauer im Referat Abfall- und Ressourcenwirtschaft der Abteilung 14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit.

Telefon: +43 (316) 877- 4504
E-Mail-Dienststelle: abteilung14@stmk.gv.at

Nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes ist das Verbrennen von pflanzlichen Materialien außerhalb dafür genehmigter Anlagen ganzjährig verboten. Für das Entfachen von "Brauchtumsfeuern" bestehen Ausnahmen mit strengen zeitlichen Einschränkungen.

Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen. Als solche Feuer gelten:

  • Osterfeuer am Karsamstag (4. April 2026); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig; Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.

  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2026); da der 21. Juni 2026 auf einen Sonntag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag zulässig.
  • Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

Es können weitere zusätzliche regionale Verbote erlassen werden.

Im Gemeindegebiet von Graz ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern GANZJÄHRIG VERBOTEN - siehe dazu  BrauchtumsfeuerVO.

In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Stmk.  Luftreinhalteverordnung 2011 liegen, sind nur Oster- und Sonnwendfeuer zulässig!

In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen:

Feldkirchen bei Graz, Fernitz-Mellach (je eines in den Alt-Gemeinden Fernitz und Mellach), Gabersdorf, Gössendorf, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Lang, Lebring-St. Margarethen, Leibnitz (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Seggauberg, je eines in den Alt-Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz), Raaba-Grambach (je eines in den Alt-Gemeinden Raaba und Grambach), St. Veit in der Südsteiermark (keine Beschränkung in den Alt-Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach), Seiersberg-Pirka (je eines in den Alt-Gemeinden Seiersberg und Pirka), Straß in Steiermark (je eines in den Alt-Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau, Spielfeld, Vogau), Tillmitsch, Unterpremstätten-Zettling (je eines in den Alt-Gemeinden Unterpremstätten und Zettling), Wagna, Werndorf, Wildon (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Stocking, je eines in den Alt-Gemeinden Wildon und Weitendorf), Wundschuh.

Außerhalb der Stadt Graz und der oben angeführten Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der  BrauchtumsfeuerVO einzuhalten.

Vorgaben:
Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell verbrannt werden. Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet und keine Abfälle verbrannt werden.

Dabei ist auch zu beachten, dass von der Gemeinde bzw. von einem privaten Unternehmen abgeholter Strauch- und Baumschnitt (Grünschnittsammelstellen, Strauchschnittabfuhr, Häckseldienst) als Abfall gilt und daher keinesfalls für Osterfeuer verwendet werden darf. Die Gemeinde bzw. das Unternehmen hat mit der Übernahme die Verpflichtung zur Verwertung nach den Vorgaben der Verordnung über die Sammlung biogener Abfälle übernommen!

Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden. Abfälle sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen über die Sammeleinrichtungen der Gemeinden (Altstoffsammelzentren, Sperrmüllabfuhr) oder über befugte Abfallsammler zu entsorgen!

In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!

Die bei den Brauchtumsfeuern anfallenden Aschen sind entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen. Bei einer stofflichen Verwertung der Aschen sind die Vorgaben der  Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen zur Verwertung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten.

Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,00 bestraft.

Bei erlaubten Brauchtumsfeuern sind zusätzlich die Vorgaben des Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes zu beachten!


Wenn Sie trotzdem ein Brauchtumsfeuer entzünden, beachten Sie die Bestimmungen des  Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes. Das Verbrennen im Freien ist nur bei Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen, entsprechender Überwachung des Verbrennens und bei Durchführung von Nachkontrollen nach dem Ablöschen zulässig. Das Entzünden größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch zwölf Stunden vorher, anzuzeigen. Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig!

Tipp:
Nach den Bestimmungen der  Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle sind Materialien pflanzlicher Herkunft im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte zu verwerten (Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung) oder der Sammlung biogener Abfälle (Biotonne, Altstoffsammelzentrum, Grünschnittsammelstelle, Häckseldienst, usw.) zuzuführen.

Nutzen Sie diese Möglichkeiten und verzichten Sie auf das Abbrennen im Freien! Damit vermeiden Sie auch, dass Kleintiere qualvoll im Feuer verenden!

Nach den Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. August 2012 über die Zulässigkeit von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen ( Verbrennungsverbot-AusnahmenVO) ist das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien zulässig, wenn

  1. dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich ist und
  2. keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist.

Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 24 Stunden vor dem Entzünden des Feuers zu melden und in geeigneter Form (z.B. mittels Fotos) zu dokumentieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Auf Verlangen sind die Dokumentationen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen.

Weitere Fachinformationen:

Mit Feuerbrand befallene Pflanzen oder Pflanzenteile:
 Info am Agrarserver

Mehrere Prister entzünden eine Osterkerze an einem Osterfeuer
Anzünden der Osterkerze am Osterfeuer!© Katholische Stadtkirche Graz

Das Osterfeuer ist Teil der römisch-katholischen Liturgie und wird vor der Feier der Osternacht ein kleines Feuer entfacht. Als Brandmaterial wird einerseits Holz verwendet, andererseits aber auch die nicht mehr benötigten Palmzweige von Palmsonntag. Nachdem sich die christliche Gemeinde um das Osterfeuer versammelt hat, entzündet der Priester am Osterfeuer die Osterkerze, die hernach als Licht in die dunkle Kirche getragen wird. Die brennende Kerze versinnbildlicht dabei Christus als Licht für die Welt und folgt das christliche Volk Gottes Jesus Christus auf dem Weg vom Tod zum Leben ...
(aus Wikipedia, die freie Enzyklopädie)

In der Praxis werden Brauchtumsfeuer jedoch oftmals ohne Zusammenhang mit religiösen Feiern auch zur Abfallentsorgung missbraucht und zu Zeiten entfacht, die keine anerkannten Brauchtumstage sind!

Diese Vorgangsweise ist verboten und führt zu unnötigen Umweltbelastungen!

Letzte Aktualisierung am 17.03.2026

 

Kontakt

  • A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit

Links

  • Plattform "Feinstaub"
  • Feuerwehr Graz
  • Bundesluftreinhaltegesetz
  • Verbrennungsverbot-AusnahmenVO
  • Abfallwirtschaftsgesetz 2002
  • Getrennte Sammlung biogener Abfälle
  • Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004
  • Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG
  • Immissionsschutzgesetz - Luft
  • Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011
  • BrauchtumsfeuerVO
  • Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Pflanzenaschen

Dokumente

  • Plakat Brauchtumsfeuer 
    (2 MB!)

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