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Küchenabfall Zerkleinerer

Der Einsatz dieser Geräte ist verboten!

Die Verwendung von „Küchenabfall Zerkleinerern" ist in Österreich definitiv verboten,
auch wenn man diese Geräte z.B. über das Internet legal nach Österreich hereinholen kann!

Infoblatt im Format DINA4 mit der Überschrift: Küchenabfall Zerkleinerer "Der Einsatz dieser Geräte ist verboten"
Infoblatt Küchenabfall Zerkleinerer© A14

Einrichtungen zur Zerkleinerung von Küchenabfällen mit dem Ziel, diese über den Kanal zu entsorgen widerspricht den wasserwirtschaftlichen Grundsätzen, wie sie in der „Allgemeinen Abwasseremissions-verordnung" (AAEV, BGBl. Nr. 186/1996) festgelegt sind:

  • Einbringung von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerlässlich notwendigen Ausmaß!
  • Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, haben Vorrang vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen!
  • Abwasserinhaltsstoffe sind unter Zugrundelegung des Standes der Technik am Ort ihres Entstehens zurückzuhalten!

Die Einleitung von Abfällen in die Kanalisation ist gemäß Wasserrechtsgesetz (WRG) grundsätzlich verboten! Die Zerkleinerung von biogenen Abfällen und die anschließende Einleitung in die öffentliche Kanalisation stellt eine unzulässige Abfallentsorgung dar!

Küchen-/Kantinenabfälle sind biogene Abfälle im Sinne des § 1, Zif. 1 und 2 der Verordnung über die Sammlung von biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992 i.d.g.F. Sofern diese nicht im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte verwertet werden, sind sie für eine getrennte Sammlung bereitzustellen und einer geeigneten Behandlung und einer nachfolgenden Verwertung zuzuführen.

Titelseite des ÖWAV-Leitfaden: Küchen- und Speiseabfälle sowie ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft
ÖWAV-Leitfaden© ÖWAV
Titelseite des ÖWAV-Arbeitsbehelf 73: Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen in Kleinbehandlungsanlagen
ÖWAV-Arbeitsbehelf 73© ÖWAV

Küchenabfall Zerkleinerer sind gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) als Abfallbehandlungsanlage zu sehen. Der unbewilligte Einsatz von Küchenabfall Zerkleinerern wäre daher auch aus abfallrechtlicher Sicht als unzulässig zu werten und kann mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Bei Bekanntwerden derartiger Vergehen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Maßnahmen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes anzuordnen. Neben den einzuleitenden Strafverfahren hat die Behörde auch die nachgewiesene Entfernung dieser Geräte zu veranlassen.

Weitere Informationen siehe:

  •  ÖWAV-Leitfaden: Küchen- und Speiseabfälle sowie ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft
  •  ÖWAV-Arbeitsbehelf 73: Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen in Kleinbehandlungsanlagen
  •  Flugblätter der Gemeinschaft Steirischer Abwasserentsorger (GSA)

Denk Klobal schütz´ den Kanal

Logo: Kanaldeckel mit der Aufschrift Denk Klobal Schütz den Kanal.
Denk Klobal© www.denkklobal.at

Essensreste und Speiseöl gehören nicht in den Abfluss. Sie geben Ratten zusätzlich Nahrung und verkleben und verstopfen den Abfluss. Nähere Informationen finden sich auf der Website der Gemeinschaft Steirischer Abwasserentsorger (GSA) unter  www.denkklobal.at.

Kontakt:
Obmann Andreas Zöscher
Gemeinschaft Steirischer Abwasserentsorger
Wartingergasse 43, 8010 Graz
Tel.: +43 316 877-3087
Fax: +43 316 877-2662
E-Mail: zoescher@muerzverband.at
oder   office@gsa.or.at

 

Links

  • www.denkklobal.at
  • ÖWAV-Leitfaden
  • ÖWAV-Arbeitsbehelf 73
  • Flugblatt

Dokumente

  • Infoblatt 
    (1 MB!)

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