Externe Behandlung von Abfällen
Mengen- und Kostenentwícklung beim Mürzverband
Neufassung der Deponieverordnung
Mit BGBl. II Nr. 39/2008 wurde die neue Verordnung über Deponien (Deponieverordnung 2008) kundgemacht.
Anlass für die Neufassung der Verordnung aus 1996 ist die Umsetzung der EG-Deponierichtlinie und der Deponieentscheidung, die eine Anpassung der österreichischen Rechtsvorschriften notwendig machte. Die Neuerungen betreffen vor allem das Abfallannahmeverfahren und Anpassungen bei den finanziellen Sicherstellungen der Deponien. Das Verbot der Ablagerung organischer, reaktiver Abfälle - das Kernstück der alten Deponieverordnung - bleibt ebenso bestehen wie die Grundanforderungen an die Deponietechnik und den Grundwasserschutz. Im Sinne der e-Government- und Verwaltungsoffensive der Bundesregierung wird das erforderliche Melde- und Berichtswesen schrittweise in das elektronische Datenmanagement (EDM) des Lebensministeriums integriert.
Die Verordnung ist mit 1. März 2008 in Kraft getreten, für bestehende Deponien gibt es gestaffelte Übergangsfristen.
Auswirkungen für den Mürzverband
Der Mürzverband verfügt neben einer Mechanisch-Biologischen-Abfallbehandlungsanlage (MBA) auch über eine eigene Deponie. Seit 1.1.2004 dürfen entsprechend der Deponieverordnung auf dieser Deponie keine Abfälle abgelagert werden, deren Brennwert größer als 6.600 kJ/kg (bezogern auf die Trockenmasse) ist. Das heißt, dass bestimmte Abfälle einem weiteren externen Behandlungsschritt (meist thermische Verwertung) unterzogern werden müssen.
Extern behandelte Abfallfraktionen
Folgende Abfallfraktionen müssen auf Grund der Deponieverordnung einer externen Behandlung zugeführt werden:
- Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
- Heizwertreiche Fraktion > 18.000 kJ/kg aus der mechanischen Vorbehandlung des Restmülls
- Heizwertreiche Fraktion < 18.000 kJ/kg aus der biologischen Behandlung des Restmülls
Dies verursacht neben einem entsprechenden logistischen Aufwand natürlich auch hohe Kosten.