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Regionaler Abfallwirtschaftsplan

der Landeshauptstadt Graz

Inhalt

  • A. Verordnungstext
  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Organisation
  • § 3 Ziele und Strategien
  • § 4 Aufkommen von Siedlungsabfällen
  • § 5 Sammlung von Siedlungsabfällen
  • § 6 Behandlung von Siedlungsabfällen
  • § 7 Kundmachung - Inkrafttreten

Verordnung

Gemäß § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004), LGBl. Nr. 65/2004 wird der regionale Abfallwirtschaftsplan der Landeshauptstadt Graz in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.08.2007 der Steiermärkischen Landesregierung am 10.09.2007 angezeigt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der politische Bezirk Landeshauptstadt Graz umfasst insgesamt 226.244 Einwohner und Einwohnerinnen (VZ 2001) mit 109.900 Haushalten (VZ 2001)1.

(2) Der Erläuterungsbericht zum regionalen Abfallwirtschaftsplan der Landeshauptstadt Graz bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Der regionale Abfallwirtschaftsplan ist gemäß § 15 Abs. 2 StAWG 2004 im Jahre 2012 zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.

§ 2 Organisation

Alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände sind laut §14 Abs. 2 StAWG 2004 für den Bereich der Landeshauptstadt Graz von dieser wahrzunehmen. Die Geschäftsstelle für diese Aufgaben, Pflichten und Rechte befindet sich im Umweltamt der Landeshauptstadt Graz.

§ 3 Ziele und Strategien

(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 StAWG 2004 wird von der Landeshauptstadt Graz in Übereinstimmung mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan Steiermark 2005 (Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark, Stück 24 Nr. 197/2005) eine weitere Entwicklung in Rich-tung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft angestrebt.

(2) Die Landeshauptstadt Graz ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfallaufkommen relevan-ten regionalen Güter- und Stoffflüsse zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.

(3) Die Landeshauptstadt Graz unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und AbfallberaterInnen. Von der Landeshauptstadt Graz werden für die nachhaltige Um-welt- und Abfallberatung sieben geeignete Personen eingesetzt.

§ 4 Aufkommen von Siedlungsabfällen

Die Landeshauptstadt Graz ermittelt jährlich das Aufkommen von Siedlungsabfällen unterteilt in:

  • gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
  • sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
  • biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall)
  • getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
  • auf öffentlichen Straßen, Plätzen anfallende Siedlungsabfälle (Straßenkehricht)

Diese Daten werden bis spätestens 10. April jeden Jahres an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt.

§ 5 Sammlung von Siedlungsabfällen

(1) Die Landeshauptstadt Graz ermittelt jährlich gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema die Fakten und Rahmenbedingungen über die Sammlung von Siedlungsabfällen.

(2) Die Siedlungsabfälle müssen in einer jeweils für die nachfolgende Behandlung geeigneten Weise gemäß den im Erläuterungsbericht dargelegten Schema bereitgestellt und den Einrichtungen der öffentlichen Abfallabfuhr übergeben werden.

(3) Wieder verwendbare oder verwertbare sperrige Siedlungsabfälle sind gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema getrennt zu sammeln.

(4) In der Landeshauptstadt Graz wird die getrennte Erfassung von nicht der Verpackungsverordnung unterliegenden Altstoffen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema durchgeführt.

§ 6 Behandlung von Siedlungsabfällen

(1) Die Landeshauptstadt Graz lässt die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 (mit Ausnahme des Streusplitts - Teil des Straßenkehrichts § 4 Abs 4 Z 4) von befugten Dritten durchführen.

(2) Streusplitt der Teil des Straßenkehrichts (§ 4 Abs 4 Z 4 StAWG 2004) ist, wird von den Wirtschaftsbetrieben der Landeshauptstadt Graz behandelt.

§ 7 Kundmachung - Inkrafttreten

(1) Der regionale Abfallwirtschaftsplan der Landeshauptstadt Graz tritt nach Beschlussfassung des Stadtsenates und Genehmigung bzw. Nichtuntersagung durch die Steiermärkische Landesregierung am Tag nach der Kundmachung des Verordnungswortlautes in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" in Kraft.

(2) Der regionale Abfallwirtschaftsplan der Landeshauptstadt Graz wird im Internet auf der Homepage ( http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at) der steirischen Abfallwirtschaftsverbände im vollen Umfang (Verordnungstext einschließlich Erläuterungsbericht) und auf  www.graz.at veröffentlicht und im Umweltamt der Landeshauptstadt Graz zur Einsichtnahme aufgelegt.

 

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