Illegale Abfallsammelaktion durch "Kleinmaschinenbrigaden"

Erlass der FA13A vom 2. November 2005

Sammelaktionen durch eine "Ungarische Kleinmaschinenbrigade" wie sie in einigen steirischen Gemeinden per Flugzettel angekündigt und durchgeführt wurden sind gesetzeswidrig und daher verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.

Die Abfallbehörde stellt dazu fest, dass es sich bei derartigen Sammelaktionen zweifelsfrei um eine Abfallsammelaktion handelt (subjektiver Abfallbegriff). Aus der Liste der im Flugblatt angeführen Gegenstände (TV und Videogeräte, Werkzeuge, Bettwäsche, Fernseher, Autobatterien etc.) geht eindeutig hervor, dass sowohl nicht gefährliche als auch gefährliche Abfälle gesammelt werden sollen. Daraus folgt, dass für die nicht gefährlichen Abälle eine Sammelerlaubnis gemäß § 24 AWG 2002, für die Sammlung von gefährlichen Abfällen eine Berechtigung nach § 25 AWG 2002 erforderlich wäre.

Diese "Kleinmaschinenbrigade" verfügt jedoch über keine wie immer geartete Sammlerberechtigung gemäß den abfallwirtschaftlichen Bestimmungen, weshalb die durchgeführten Sammlungen rechtswidrig sind.

Seitens der Abfallbehörde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die VertreterInnen dieser "Kleinmaschinenbrigade" rechtswidrig handeln, sondern auch jene LiegenschafteigentümerInnen, die der Aufforderung gemäß dem Flugblatt Rechnung tragen, wenn sie ihre Siedlungsabfälle nicht in die öffentliche Abfuhr einbringen bzw. gefährliche Abfälle einem nicht berechtigten Sammler übergeben.

Mit Verwaltungsstrafen von € 730,- bis € 36.340,- haben daher sowohl die "Kleinmaschinenbrigade" sowie die Liegenschaftseigentümer zu rechnen. 

 

Bitte weisen Sie als Gemeinde Ihre GemeindebürgerInnen auf die rechtliche Situation betreffend dieser Abfallsammelaktion hin!

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